Änderung in der Vergabepraxis von Ausnahmegenehmigungen nach §42 Abs. 2 WaffG

BVSW - Bayerischer Verband für Sicherheit in der Wirtschaft e.v.

Gemäß §42 des Waffengesetzes ist es gemäß der aktuellen gesetzlichen Ausgangslage untersagt, Waffen im Sinne von §1 Absatz 2 des Waffengesetzes bei öffentlichen Veranstaltungen zu führen. Dazu zählen öffentliche Vergnügungen, Volksfeste, Sportveranstaltungen, Messen, Ausstellungen, Märkte sowie Theater-, Kino- und Diskothekenbesuche sowie Tanzveranstaltungen. Allerdings sieht das Gesetz auch Ausnahmen vor, die eine Genehmigung nach §42 Absatz 2 ermöglichen, sofern die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind.
 
Der Einsatz bewaffneter Personenschützer erfordert eine aktuelle Gefährdungseinschätzung seitens der Polizei. Personen, die von den Behörden als erhöht gefährdet eingestuft werden, dürfen bewaffnete Personenschützer zur Sicherheit engagieren. Der rechtlich einwandfreie Einsatz bewaffneter Personenschützer ist in regulären öffentlichen Bereichen möglich, jedoch entsteht eine Problematik, wenn die zu schützende Person an öffentlichen Veranstaltungen teilnimmt. Trotz klarer Bedürfnislage wurde die Erlaubnis zum Führen einer Schusswaffe im Rahmen öffentlicher Veranstaltungen nur durch langwierige Einzelfallgenehmigungen erteilt, was sich als unpraktikabel und erschwerend herausstellte. 
 
Personenschützer waren gezwungen, zwischen einem rechtlichen Graubereich und einer nicht ordnungsgemäßen Ausübung ihres Auftrags zu wählen. Dies führte zur Suche nach einer Lösung, die nun gemeinsam herbeigeführt wurde. 
 
An dieser Stelle wird erneut die große Bedeutung der engen Zusammenarbeit zwischen dem BVSW und seinen Mitgliedsunternehmen deutlich. Über einen Zeitraum von fünf Jahren hat sich unser langjähriges Mitgliedsunternehmen, die SecCon Group GmbH unter der Leitung von Herrn Markus Weidenauer, aktiv für eine Änderung der Vergabepraxis in Bayern eingesetzt. Durch intensive Kommunikation und fachliche Überzeugungsarbeit auf politischer Ebene sowie durch den Austausch mit den Abteilungen für Waffenrecht und Polizei im Bayerischen Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration wurde nun eine Änderung dieser Praxis für alle qualifizierten Bedarfsträger in Bayern erreicht. Der BVSW hat diesen Prozess begleitet und auf politischer Ebene unterstützt. 

Wir freuen uns, dass dieser langwierige Prozess nun erfolgreich abgeschlossen wurde und allen qualifizierten Bedarfsträgern zugutekommt. 
 
Es wurden behördenseitig klare, eindeutige Richtlinien erarbeitet, die allen bayerischen Waffenbehörden Sicherheit bei der Erteilung dieser Ausnahmegenehmigungen bieten. Die entsprechenden Anweisungen des bayerischen Staatsministeriums liegen seit dieser Woche allen bayerischen Ordnungs- und Waffenbehörden vor.
 
Die langjährigen waffenrechtlichen Probleme für operative Personenschutzgruppen in Bayern gehören nun der Vergangenheit an. 

 

Link zum Waffengesetz (WaffG)